Statuten

1. Zweck

Der Lehrerverein Appenzell Innerrhoden (im folgenden LAI genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB und eine Kantonalsektion des LCH, des Dachverbandes Schweizer Lehrerinnen und Lehrer gemäss den Statuten des LCH.

Er vertritt die materiellen und ideellen Anliegen der Lehrerschaft in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden. Er betreibt aktive Schul- und Bildungspolitik und setzt sich für die Umsetzung der Ziele und Standesregeln des LCH und der Fachverbände ein. Die Mitgliedschaft dient der Pflege der Solidarität und Kollegialität unter der Lehrerschaft. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. 


Er koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Zyklen. Er berät seine Mitglieder und bietet ihnen rechtliche Unterstützung im Rahmen des Möglichen. Er vermittelt zwischen den Mitgliedern. Er vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden. Er setzt sich für einen gegenseitigen Informationsaustausch ein.

 

2. Mitgliedschaft

Sämtliche Lehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen und Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachpersonen des Kanton AI können dem LAI angehören.

Im Weiteren können die Mitgliedschaft stellenlose, ehemalige und pensionierte Lehrkräfte erwerben.

Mitglieder des LAI sind zugleich Mitglieder des LCH.

Die Mitgliedschaftsdauer entspricht für ordentliche Mitglieder der Anstellungsdauer. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn Mitglieder nach zweimaliger Mahnung ihren Vereinspflichten nicht nachkommen (Jahresbeitrag).

Mitglieder können sich jederzeit bei der Präsidentin/ dem Präsidenten durch schriftliche Mitteilung an- oder abmelden.

Mitglieder verlieren mit dem Datum des Austritts (Ende Schuljahr) jeden Anspruch auf die Vereinskasse und auf die Rechte der Mitglieder des LAI.

 

3. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des LAI. Sie findet einmal jährlich statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch:
a) den Vorstand
b) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 30 ordentlichen Mitgliedern
c) auf Antrag eines Zyklus

Alle Mitglieder erhalten mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung die Traktandenliste.

Die Mitgliederversammlung behandelt folgende traktandierten Geschäfte:

a) Jahresbericht

b) Jahresrechnung

c) Genehmigung des Budgets

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

e) Wahl des Vorstandes (für jeweils 1 Jahr)

f) Wahl der Revisoren/Revisorinnen

g) weitere Geschäfte auf Antrag des Vorstandes, eines Zyklus oder einer Mitgliedergruppe

h) Statutenänderung

i) Wünsche und Anträge


Die HV kann nur über Anträge entscheiden, welche bis vier Wochen vor der KLK schriftlich an das Präsidium des LAI eingereicht werden.

 

4. Finanzen

Die Einnahmen des LAI bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder

b) Erträgen des Vereinsvermögens

c) allfälligen Geschenken, Kantonsbeiträgen und Legaten

Der ordentliche Mitgliederbeitrag beinhaltet den LAI- und den LCH-Beitrag.

Teilzeitlehrpersonen mit weniger als 33% Pensum bezahlen einen reduzierten Betrag.

Pensionierte Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Stellenlose Mitglieder zahlen den ermässigten Mitgliederbeitrag.

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

Die Vereinskasse bestreitet:

a) die laufenden Sachausgaben

b) die Entschädigung für alle Mitglieder des Vorstandes

c) Spesen und Sitzungsgelder

Für die Verbindlichkeiten des Vereins LAI haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den

Jahresbeitrag beschränkt. Jegliche persönliche Haftung oder Schuldendeckung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

 

5. Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Vorstandsmitgliedern zusammen:

a) den Präsidenten oder die Präsidentin

b) den Aktuar oder die Aktuarin

c) den Kassier oder die Kassierin

d) drei weitere Mitglieder aus dem LAI

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

- Behandlung der laufenden Geschäfte des LAI

- Wahrnehmung der Standesinteressen der Mitglieder und der Zyklen

- Organisation der Mitgliederversammlung

- Verhandlungspartner der Behörden

- Einsetzen von Kommissionen

- Wahl von 2 Delegierten in die Delegiertenversammlung des LCH und in die ROSLO

- Wahl eines Sektionsvertreters/einer Sektionsvertreterin in den Zentralvorstand des LCH

 

6. Beisitz

- Eine Vertretung des Volksschulamts kann an Sitzungen in beratender und informeller Funktion eingeladen werden.

- Eine Vertretung aus Fachschaften und Intressentengruppen kann an Sitzungen in beratender und informeller Funktion eingeladen werden.

- Jede Lehrperson kann an eine Sitzung in beratender und informeller Funktion eingeladen werden.

 

7. Zyklen

Der LAI ist in folgende Zyklen gegliedert:

a) Zyklus 1

b) Zyklus 2

c) Zyklus 3

 

8. Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nach rechtzeitiger Bekanntgabe des Traktandums nur mit der Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedern durch die Hauptversammlung beschlossen werden.

Gründe können sein:

- Eigener Beschluss (ZGB Art 76)

- Zahlungsunfähigkeit (ZGB Art. 77)

- Mängel im Vorstand (ZGB Art. 78

- Widerrechtlicher oder unsittlicher Zweck (ZGB Art 79)

Diese Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens. Ihre Beschlüsse treten indessen erst nach fünf Jahren in Kraft. Sollte innert dieser Zeit wieder ein Lehrerinnen- und Lehrerverein mit vergleichbarer Zweckbestimmung gegründet werden, so hat dieser Anspruch auf das gesamte Vermögen.

 

9. Schlussbestimmung 

Diese Statuten wurden durch die Hauptversammlung am 16. September 2020 gutgeheissen und treten sofort in Kraft.

Sie ersetzen die Statuten vom 7. Mai 2001.


Die Präsidentin: Yvonne Blattner
Die Aktuarin: Melanie Inauen